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SVÜbkITAG
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Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung – SVÜbkITAG
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Art 4
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(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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