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Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZOAusnV 42

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1Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig.
2Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 25.4.2006 I 988
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25