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Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften – StVRAusnV

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1Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind.
2Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 7 § 1 V v. 18.8.1998 I 2214
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25