(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
(2) 1Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt.
2Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
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