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Straßenverkehrsgesetz – StVG

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(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
2

1.
Geschwindigkeitsübertretungen,
2.
Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
3.
Überfahren eines roten Lichtzeichens,
4.
Trunkenheit im Straßenverkehr,
5.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
6.
Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
7.
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
8.
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) 1Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
2

1.
amtliches Kennzeichen,
2.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.
Land der Zulassung,
4.
Marke des Fahrzeugs,
5.
Handelsbezeichnung,
6.
EU-Fahrzeugklasse,
7.
Name des Halters,
8.
Vorname des Halters,
9.
Anschrift des Halters,
10.
Geschlecht,
11.
Geburtsdatum,
12.
Rechtsperson,
13.
Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25