(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.