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Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken – StStatG1995§3V


(+++ Textnachweis ab: 11. 3.2005 +++)

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25