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Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG

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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.

Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26