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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNZV

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(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar zu halten.
2Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters zu veröffentlichen.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschreibung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffentlichen.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25