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Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – StromNZV

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1Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze.
2Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen.
3Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25