(1) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorläufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft zu setzen, die die weiteren in Artikel 3 nicht behandelten Gegenstände alliierter Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin betreffen.
(2) 1Die Abkommen sollen insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
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