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Gesetz zu dem Protokoll vom 18. September 1997 über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen sowie zu dem Zusatzübereinkommen vom 18. September 1997 zu dem vorgenannten Übereinkommen – StrBNÜbkSEG

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(1) 1Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird.
2Hinsichtlich des Zusatzübereinkommens tritt Artikel 2 dieses Gesetzes an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
3Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Die Tage, an denen das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 und das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
2Das gleiche gilt für den Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25