(+++ Textnachweis ab: 31. 7.1998 +++)
(1) 1Folgenden völkerrechtlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
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(2) Das Protokoll und das Zusatzübereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.
(1) 1Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird.
2Hinsichtlich des Zusatzübereinkommens tritt Artikel 2 dieses Gesetzes an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
3Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Die Tage, an denen das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 und das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
2Das gleiche gilt für den Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird.