StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung – StPOEGPAktÜbertrV

Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zu erlassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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