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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk – StmStbMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.

(2) 1Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen.
2Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen.
3Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
4Als Arbeiten kommen in Betracht:
5

1.
eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,
2.
eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,
3.
eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,
4.
Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,
5.
eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 68 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25