(1) 1Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern.
2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft:
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(2) 1Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle.
2Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.