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Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz – StipHV

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Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt

1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25