α
StipHV
print
Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz – StipHV
arrow_right
§ 1 Jährliche Höchstgrenze
link
anchor
Die Höchstgrenze gemäß
§ 11
Absatz 4
des Stipendienprogramm-Gesetzes
beträgt
1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung