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Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms – StipG

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1Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen.
2Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25