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Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms – StipG

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(1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden.

(2) 1Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt.
2Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25