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Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms – StipG

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(1) 1Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro.
2Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.

(2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.

(3) 1Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt.
2§ 14 des Wohngeldgesetzes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25