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Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms – StipG

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(1) 1Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat.
2Bewerben kann sich, wer

1.
die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und
2.
vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist.

(2) 1Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung der Hochschulen.
2Die Verfahren sind so zu gestalten, dass

1.
die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist,
2.
sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen durchgeführt werden und
3.
eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen.

(3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Begabung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipendiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen.

(4) 1Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und Stipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen.
2Die Beliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.
3Die Beleihung endet mit dem Verlust der staatlichen Anerkennung.

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25