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Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV

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1Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
2Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2022 I 2432
Änderung durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26