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Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission – StGrenzVtrAUTG

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1In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25