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Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25