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Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln – StandZV

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Die in der Anlage in Teil I, 1. Abschnitt und in Teil II, 1. Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie in Teil I, 2. Abschnitt, Teil II, 2. Abschnitt und Teil III der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standardzulassungen).

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2021 I 4065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25