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Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt – StandOG

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 4, 6, 7, 12 und 15 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25