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Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb – StAbwG

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Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1 ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen, anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25