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Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen – StabiRatG

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(1) Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) 1Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Ergebnisse eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin orientiert.
2Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25