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Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte – StaatsbegrAnO

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Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25