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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes – StÄndG 1975

(+++ Textnachweis ab: 26. 2.1975 +++) *P (+++ Stand: Geändert durch Art. 11 V v. 26.11.1986 I 2089 +++) *PE

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Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stellen gemäß § 7d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, aufgegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art und Höhe der begünstigten Investitionen.

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25