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Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen – SpTrUG

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(1) 1Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch Beschluß zustimmen.
2Der Beschluß ist notariell zu beurkunden.

(2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25