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Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen – SpTrUG

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1Auf die Gründung jeder neuen Gesellschaft sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2Den Gründern steht die übertragende Gesellschaft gleich.
3Die Haftung nach § 9a des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und nach § 46 des Aktiengesetzes trifft auch die Treuhandanstalt sowie bei der Spaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, von der sich Geschäftsanteile in der Hand einer anderen Gesellschaft befinden, diese Gesellschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25