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Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen – SpTrUG

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Soweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden sind, tritt diese an die Stelle der Treuhandanstalt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26