print

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen – SpTrUG

arrow_left arrow_right

1Die Leitung oder der Betriebsrat eines Betriebes oder Betriebsteiles einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 kann von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft verlangen, daß es der Treuhandanstalt die Abspaltung dieses Betriebes oder Betriebsteiles zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorschlägt, hierfür den Entwurf eines Spaltungsplans nach § 2 aufstellt und gegebenenfalls der Treuhandanstalt den Erwerb der Geschäftsanteile oder Aktien gegen angemessenes Entgelt anbietet.
2Das Vertretungsorgan hat dem Verlangen binnen eines Monats zu entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 4.12.2004 I 3166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25