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Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – SPRINDFG

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Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25