Sportseeschifferscheinverordnung – SportSeeSchV

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(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.

(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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