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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt.
2Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er
(4) 1Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Training und Wettkampf | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung | 30 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(9) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :
31 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2BGBl. I 2007, 1245 - 1249)
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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
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| 2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
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| 2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
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| 2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
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| 2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
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| 3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
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| 3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
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| 3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
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| 4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
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| 5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
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| 6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
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| 7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
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| 8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
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| 9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
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| Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
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| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
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| 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
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| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
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| 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
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| 2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
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| 2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
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| 2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) |
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| 2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) |
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Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(3) 1In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus