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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin – SpEisHErprobV

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Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2013 I 1611
Die V tritt mit Ausnahme des § 10 nach ihrem § 11 am 31. Juli 2013 außer Kraft
Die Geltung dieser V ist durch § 11 idF d. Art. 1 V v. 19.6.2013 I 1611 über den 31.7.2013 hinaus bis zum 31.7.2014 verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25