Auf Grund
Diese Verordnung regelt
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
1Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme:
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(1) 1Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:
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(2) 1Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist:
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(3) 1Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist:
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(4) 1Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte
(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.
2Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein.
3Für die Ausstellung eines Nachweises über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung erforderlich sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein.
4Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.
(6) 1Ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen.
2Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen.
3Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auszustellen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend.
4Sofern ein Nachweis nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unternehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt werden.
5Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.
(1) 1Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder der Konformitätsbewertungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert.
2Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist
(2) 1Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Überwachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
2Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle befugt,
(3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln, die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.
(4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(1) 1Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung der im Bereich der Durchführung dieser Verordnung tätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforderlich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden übermitteln:
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(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden übermittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültigkeit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt worden ist.
(3) 1Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.
2Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln, als es erforderlich ist, um die übermittelten Informationen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuerverfahren zuzuordnen.
(4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung.
1Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor.
2Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
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3Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
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| Tabelle 1 |
| Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger |
| Jahr | Eingesetzte Energie/ Energieträger |
Verbrauch (kWh/Jahr) | Anteil am Gesamtenergieverbrauch |
Kosten | Kostenanteil | Messsystem oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tabelle 2 |
| Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern |
| Energieverbraucher | Eingesetzte Energie (kWh) und Energieträger |
Abwärme (Temperaturniveau) |
Messsystem/ Messart oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | Anlage/Teil | Alter | Kapazität | ||||
| Tabelle 3 |
| Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit |
| Allgemeine Angaben | Interne Verzinsung | Statische Amortisation | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Investition/ Maßnahme |
Investitionssumme | Einsparung | Technische Nutzung |
Rentabilität der Investition/a |
Kapitalrückfluss |
| [Euro] | [Euro/Jahr] | [Jahre] | [%] | [Jahre] | |