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Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit – SozSichAbkSWEG

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(1) In den Fällen, in denen nach Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ein Träger der Krankenversicherung Sachleistungen gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallversicherung die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.

(2) 1Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt.
2Dies gilt auch für die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger nach Artikel 20 Abs. 3 des Abkommens und Nummer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen.
3Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. als Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durch.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 6 G v. 27.4.2002 I 1464
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26