(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Geändert durch Art. 2 Nr. 11 G v. 27. 4.2002 I 1464