(1) 1Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung.
2Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind.
3Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle.
4Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.