(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
(2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz-Positionen, mit Ausnahme von
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Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unternehmens, das nicht das zuständige Institut für die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusammengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, und für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Institut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben, diese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen, - 7.
Risikopositionen, die zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehören, oder
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(3) 1Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt
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festgestellt hat, dass vom Institut dargelegte wichtige Gründe vorliegen, diese Art von Kreditrisikopositionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad nicht zu berücksichtigen,
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einem vom Institut vorgelegten Plan zugestimmt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Kreditrisikopositionen nach Nummer 1 führt.
2Ein wichtiger Grund nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Kreditrisikopositionen - 1.
durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet worden sind, der zu dem Zeitpunkt, an dem das Institut der Bundesanstalt seinen Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz vorgelegt hat, noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und - 2.
nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf oder nach seinem von der Bundesanstalt genehmigten Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz zu verwenden beabsichtigt.
(4) 1Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Absatz 3 zusätzlich die folgenden IRB-Ansatz-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:
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Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem OGA im Sinne des Artikels 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die das Institut nach Artikel 152 Absatz 1 Satz 1 dieser EU-Verordnung unter Verwendung der Methoden für den IRB-Ansatz berücksichtigt hat, - 4.
(5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4 muss das Institut die so ermittelten IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionsbeträge für die Berücksichtigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zähler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berücksichtigen.
–(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)