print

Solingenverordnung – SolingenV

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Link zum vollständigen Text der Vorschrift

Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Geändert durch Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26