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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten – SoldErnAnO 2015

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(1) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern.
2Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen.
2Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Soldaten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.

AnO aufgeh. durch § 8 Abs. 2 AnO 51-1-13-11 v. 12.12.2025 I Nr. 326 mWv 1.1.2026
Ersetzt V 51-1-13-9 v. 25.4.2013 I 954 (SoldErnAnO 2013)
Die AnO wird ersetzt durch die AnO 51-1-13-11 v. 12.12.2025 I Nr. 326 (SoldErnAnO 2025)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25