(1) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern.
2Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.
(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen.
2Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Soldaten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.