(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Softwareentwickler/Mathematisch-technische Softwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle und Methoden bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung | 15 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems | 50 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(9) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :
31 zu gewichten.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2BGBl. I 2007, 329 - 334)
| Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | |||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
| 1 | 2 | 3 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
||||
| 1.1 | Mathematische Modellierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|
8 | ||
| 1.2 | Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
|
7 | ||
|
2 | ||||
| 1.3 | Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
|
2 | ||
|
11 | ||||
|
9 | ||||
| 1.4 | Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) |
|
8 | ||
|
2 | ||||
| 1.5 | Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) |
|
10 | ||
| 2 | Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
||||
| 2.1 | Bedarfsanalyse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
6 | ||
| 2.2 | Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
2 | ||
|
2 | ||||
| 2.3 | DV-Konzept (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
4 | ||
|
4 | ||||
| 2.4 | Algorithmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) |
Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften auswählen, insbesondere
|
8 | ||
|
8 | ||||
|
2 | ||||
| 2.5 | Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5) |
|
4 | ||
|
6 | ||||
| 2.6 | Systemkomponenten für die Software-entwicklung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6) |
|
6 | ||
| 3 | Softwareerstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
||||
| 3.1 | Programmiersprachen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
|
12 | ||
|
2 | ||||
| 3.2 | Programmsysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
|
6 | ||
| 3.3 | Softwarequalität und Test (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) |
|
6 | ||
| 4 | Softwareübergabe und Support (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
||||
| 4.1 | Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
|
3 | ||
| 4.2 | Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
|
5 | ||
| Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | |||||
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
|
|||
| 1.2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
|
|||
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
|
|||
| 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|||
| 2 | Geschäftsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
||||
| 2.1 | Leistungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
2 | ||
| 2.2 | Betriebliche Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
|||
| 3 | Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
||||
| 3.1 | Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) |
|
2 | ||
| 3.2 | Arbeitsplanung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) |
|
2 | ||
| 3.3 | Teamarbeit, Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3) |
|
3 | ||
|
2 | ||||