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Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels – SklHG

1Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25