(1) 1Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind.
2Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht übersteigt.
(2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
(3) 1Werden bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bauwerke, während die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausreichend versichert sein.
2Dies ist nur der Fall, wenn die Versicherung mindestens