| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind |
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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3 |
4 |
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2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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| 4 |
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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| 5 |
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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2 |
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| 6 |
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
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2*) |
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- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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2 |
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| 7 |
Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Maße und Gewichte festlegen
- d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
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4*) |
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- e)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
- f)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planen
- g)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
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2 |
2 |
| 8 |
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen- aa)
Werkstücke messen - bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren - cc)
Werkstücke anreißen und körnen - dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen - ee)
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
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4*) |
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| 9 |
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken- aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen - bb)
Abwicklungen anfertigen
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5 |
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- b)
-
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache- aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen - bb)
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - cc)
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - dd)
plastische Entwürfe anfertigen
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10 |
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- c)
-
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken
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4 |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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| 10 |
Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) |
unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche und Profile walzen - b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
Drähte und Bleche schmieden - e)
Hohlformen aufziehen - f)
Bleche und Drähte richten
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8 |
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- g)
-
Körper anfertigen- aa)
runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planieren - bb)
Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen - cc)
Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchten - dd)
Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizieren
- h)
-
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und stauchen
- i)
-
Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
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16 |
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- k)
-
Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen- aa)
Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Platten - bb)
runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
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8 |
| 11 |
Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11) |
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
Werkstücke entgraten - k)
Flächen und Kanten blankschaben
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6 |
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| 12 |
Fügen (§ 4 Nr. 12) |
unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Metalle hart- und weichlöten- aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen - c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
Werkstücke verschrauben - f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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7 |
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| 13 |
Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13) |
unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
Metalle legieren - b)
Metalle schmelzen - c)
Metalle glühen
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2 |
|
|
- d)
-
Metalle tempern
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|
2 |
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| 14 |
Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
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4 |
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|
- c)
-
Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen
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|
2 |
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| 15 |
Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15) |
Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung |
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2 |
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| 16 |
Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- a)
Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen - b)
Werkstücke mit Scharnieren anfertigen - c)
Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigen - d)
Gefäße mit Griffen anfertigen
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8 |
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| 17 |
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
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4 |
|
|
- b)
-
Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion
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2 |
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| 18 |
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18) |
unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
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|
2 |
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- b)
-
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
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2 |
| 19 |
Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen
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2 |
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- b)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren
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10 |
| 20 |
Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren- aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
Flächen abziehen - cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
schleifen und polieren - ee)
mattieren
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4 |
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|
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften- aa)
galvanische Überzüge herstellen
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|
2 |
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-
-
- bb)
-
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
- c)
-
unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten
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4 |
| 21 |
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21) |
Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten |
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8 |
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A. Schwerpunkt Metall
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| 1 |
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigen
- b)
-
auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten
- c)
-
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken
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|
6 |
| 2 |
Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
einteilige Kerne anfertigen - b)
Körper drücken und Ränder umbördeln
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|
2 |
| 3 |
Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) |
unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht- a)
Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen - b)
Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen
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|
|
10 |
| 4 |
Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) |
unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät |
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16 |
| 5 |
Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) |
Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten |
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|
6 |
| |
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B. Schwerpunkt Email
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| 1 |
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6) |
unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email- a)
Haftmittel vorbereiten und handhaben - b)
Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringen - c)
Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen
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4 |
| 2 |
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) |
Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken |
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|
4 |
| 3 |
Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen |
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10 |
| 4 |
Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) |
unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Platten- und Körperemailanfertigen- aa)
Siebtechniken ausführen - bb)
mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführen - cc)
Betragtechniken ausführen - dd)
Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennen
- b)
Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen
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8 |
- c)
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Zellenschmelz anfertigen- aa)
selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen - bb)
selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflöten - cc)
Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen
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6 |
- d)
-
Fensteremail anfertigen- aa)
selbstangefertigte Metall-teile emaillieren - bb)
Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernen
- e)
-
Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruck
- f)
-
malerische Betrag- und Maltechniken ausführen
- g)
-
emaillierte Stücke abschließend bearbeiten
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8 |