(+++ Textnachweis ab: 29. 4.1979 +++)
In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), die
1Die Silbermedaille für den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen.
2Sie wird an Behinderte verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben.
1Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Aufschrift "Der Bundespräsident" sowie das Verleihungsdatum trägt.
2Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben.
3Das Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen.
4Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.
1Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde.
2Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Innern unterbreiten.
Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.